Einbehaltung von 3% für Nichtansässige

Einbehaltung von 3% für Nichtansässige

Die Einbehaltung von 3 % für Nichtansässige beim Verkauf von Immobilien in Dénia

Wenn eine Person, die nicht steuerlich in Spanien ansässig ist, eine Wohnung, ein Lokal, eine Garage, ein Grundstück oder jede andere Immobilie verkauft, sieht das spanische Steuerrecht vor, dass der Käufer 3 % des Verkaufspreises einbehalten und an die Steuerbehörde (Agencia Tributaria) abführen muss.

Diese Einbehaltung stellt für den Verkäufer keine zusätzliche Steuer dar, sondern eine Vorauszahlung auf die Steuer, die ihm möglicherweise für den Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie zusteht. Ihr Zweck ist es, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten sicherzustellen, wenn der Eigentümer außerhalb Spaniens lebt.

Wenn beispielsweise eine Wohnung für 300.000 € verkauft wird, muss der Käufer 9.000 € einbehalten und an das Finanzamt überweisen. So erhält der Verkäufer zunächst 291.000 €, während die einbehaltenen 9.000 € als Vorauszahlung für seine steuerliche Abrechnung dienen.

Nach Durchführung des Verkaufs muss der nicht ansässige Verkäufer die entsprechende Steuererklärung einreichen, um die endgültige Steuer zu berechnen, die er zahlen muss.

Wenn der einbehaltene Betrag höher ist als die endgültige Steuer, kann die Rückerstattung der Differenz beantragt werden. Wenn die resultierende Steuer hingegen höher ausfällt, muss der verbleibende Betrag nachgezahlt werden.

Wichtig ist hervorzuheben, dass die Pflicht, diese Einbehaltung vorzunehmen und abzuführen, den Käufer trifft. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er gegenüber der Agencia Tributaria als verantwortlich für den Betrag angesehen werden, den er hätte einbehalten müssen, zusätzlich zu den möglichen Zuschlägen und Zinsen, sofern diese anfallen.

In Dénia, wo eine bedeutende Zahl ausländischer Eigentümer und Nichtansässiger ansässig ist, ist diese Einbehaltung bei Immobiliengeschäften eine gängige Praxis. Daher empfiehlt es sich, sich von spezialisierten Fachleuten beraten zu lassen, um die korrekte Erfüllung aller steuerlichen Pflichten sicherzustellen, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben.

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